Dr. Moritz v. Campe
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Notar in Schwerin

 

NOTARKOSTEN

EIN WEGWEISER MIT ERLÄUTERUNG WICHTIGER GRUNDBEGRIFFE

Was die Gebühren für den Notar angeht, erwarten Sie zum Glück keine bösen Über­rasch­ungen, denn die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und zwar für alle Notare in Deutschland einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Notar ist verpflichtet, diese Gebühren zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Dies wird durch den Präsidenten des Landgerichts regelmäßig geprüft.

Einen Notar soll sich jeder leisten können. Deshalb liegt dem GNotKG ein soziales Gebührensystem zugrunde: Die Gebühren richten nach dem Wert des Geschäfts (sog. Wertgebühr) und nicht nach dem Arbeits­auf­wand. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann die notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von seinem Vermögen. Die gesetzliche Gebührentabelle legt fest, bei welchem Geschäftswert welche Gebühr anfällt. 
Das GNotKG regelt auch, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist etwa bei einem Kaufvertrag i.d.R. der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Brutto­ver­mögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.

Der Gebührensatz hängt von der Art der Notartätigkeit ab:

Tätigkeit

Gebührensatz

Beurkundung einseitiger Erklärungen (z.B. Grundschulden, einseitige Testamente, Vollmachten, Erbscheinsanträge) 

1,0

Beurkundung von Verträgen (z. B. Kauf- oder Übertragungsverträge, Erbverträge und Ehegattentestamente) und 

2,0

Beurkundung von Beschlüssen (z.B. Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH) 

2,0

Grundbuch- oder Registererklärungen (z.B. Löschungsanträge, Anmeldungen zum Handels- oder Vereinsregister), Erbausschlagungen

0,5

Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten i.d.R.

0,5

Unterschriftsbeglaubigungen

0,2


20 € bis 70 €


Zu den o.g. Gebühren kommen jeweils Porto- und Kopierkosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu. Wird der Notar mit der Vorbereitung einer Beurkundung beauftragt und erstellt einen Entwurf, so fallen auch dann Gebühren an, wenn es nicht zur Beurkundung kommt. Die Gebühr ist genauso hoch wie die Beur­kundungs­gebühr; deshalb sollten Sie den Notar nur dann beauftragen, wenn Sie wirklich sicher sind, dass das Geschäft abgeschlossen werden soll.

Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger: Die Gebühren sind pauschal, die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist also in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine.

Günstig. Eine Harvard-Studie aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grundstückstransaktionen in Deutschland, Frankreich, England, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben: Wir Notarinnen und Notare in Deutschland gewährleisten nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit, sondern sind im internationalen Vergleich auch sehr günstig.
Auf der Internetseite der Bundesnotarkammer finden Sie Berechnungsbeispiele und einen Notarkostenrechner.


Gebührenerhebungspflicht.
Die Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notar­kosten­gesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Notarkasse erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.

Soziales Gebührensystem. Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass wir Notare viele Amts­tätig­keiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts. Das Notarkostenrecht stellt nämlich ein besonders soziales Wert-Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.