Dr. Moritz v. Campe
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Notar in Schwerin

 

TESTAMENT UND ERBVERTRAG

EIN WEGWEISER MIT ERLÄUTERUNG WICHTIGER GRUNDBEGRIFFE

Zugegeben – es gibt angenehmere Beschäf­tigungen, als sich Gedanken über sein Testament zu machen. Viele Menschen beruhigt es jedoch, ihren „letzten Willen“ richtig geregelt zu wissen und wenden sich dazu an den Notar.

Gesetzliche Erbfolge

Was passiert beim Erbfall ohne Testament? Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Es erben in erster Linie die Kinder und – soweit beim Erbfall eine Ehe bestand – der Ehepartner. Sind Kinder vorverstorben oder haben sie die Erbschaft ausgeschlagen, rücken etwaige Enkel nach. Gibt es keine Kinder bzw. Enkel, erbt der länger­lebenden Ehegatten nur zu 3/4. Neben ihm erben die Eltern des Verstorbenen; leben sie nicht mehr, so sind es die Geschwister des Verstorbenen, ersatzweise dessen Neffen und Nichten.

Beispiel: Der Verstorbene war verheiratet (ohne Ehevertrag) und hinterlässt drei Kinder, dann werden Erben die Ehefrau zu ½-Anteil und jedes Kind zu 1/6-Anteil.

Testament und Erbvertrag

Durch Testament oder Erbvertrag kann man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Hiervon machen Ehepartner häufig Gebrauch, die sich gegenseitig absichern wollen: Sie setzen sich zunächst gegenseitig zu Erben ein; die Kinder werden erst zu Erben des Längerlebenden eingesetzt (Berliner Testament).

Der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag liegt in der jeweils unterschiedlichen Bindungswirkung: Während ein Einzeltestament jederzeit frei widerruflich ist, können gemein­schaf­tliches Ehegattentestament und Erbvertrag grundsätzlich nur gemeinsam geändert werden; Ausnahmen sind jedoch möglich. In meiner Praxis sind Ebverträge die Regel, weil sie sowohl für verheiratet wie für unverheiratet Paare gelten können und die Bindungswirkung der Verfügungen dort leichter zu regeln ist als in Ehegattentestamenten.

Gestaltungsinstrumente

Erbeinsetzung
Die wichtigste Regelung in einem Testament ist meistens die Erbeinsetzung. Damit legen Sie fest, auf wen Ihr Nachlass im Todesfall übergeht. Sollen mehrere Personen Erbe werden, so müssen Sie angeben, in welchem Verhältnis sie erben, etwa zu gleichen Teilen oder zu unterschiedlichen Anteilen.  gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.

Vermächtnis
Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten (z.B. ein Möbelstück, eine Geldsumm, ein Grundstück), können Sie dafür ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Teilungsanordnung
Mit einer Teilungsanordnung können Sie festlegen, wie die vererbten Vermögenswerte unter den Erben verteilt werden sollen. Wenn dabei ein Erbe mehr erhält als ein anderer, so sollte geregelt werden, ob ein Wertausgleich erfolgen soll oder nicht. Aber Vorsicht: Eine zu detailgenaue Aufteilung führt häufig zu Schwierigkeiten, weil sich die Zusammen­setzung des Vermögens bis zum Todesfall noch ändern kann. In den meisten Fällen ist es klüger, den Erben die Aufteilung selbst zu überlassen.

Testamentsvollstreckung
Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Meistens hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die testamentarischen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft die Aufteilung unter den Erben vorzunehmen. Es besteht aber auch die Möglichkeit festzulegen, dass der Testamentsvollstrecker über einen längeren Zeitraum den Nachlass verwaltet. Dies ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus gesundheitlichen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Bennung eines Vormunds
Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr minderjähriges Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.

Pflichtteil

Werden Kinder (bzw. Enkel) oder Ehegatten nicht zu Erben eingesetzt, steht ihnen im Erbfall von Gesetzes wegen der sog. Pflichtteil zu. Sie können vom Erben einen Geldbetrag verlangen, der der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entspricht. 

Beispiel: Ein Ehepaar (ohne Ehevertrag) hat zwei Kinder. Beim Tode des ersten Ehegatten beträgt der Pflichtteil jedes Kindes 1/8 von dessen Nachlass, der vom längerlebenden Ehegatten als Erbe verlangt werden könnte. Beim Tode des verwitweten Ehegatten beträgt der Pflichtteil sodann für jedes Kind ¼.

Der Pflichtteil grundsätzlich steht nur Ehegatten, Kindern und den Eltern zu. Sind Kinder vorverstorben, rücken die betreffenden Enkel in die Pflichtteilsposition nach. Geschwister, Neffen oder Nichten und entferntere Verwandte sind nicht pflicht­teils­berechtigt.

Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangt. Er kann vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten. Eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist nur bei besonderen Umständen zulässig. Allerdings kann der Erblasser anordnen, dass lebzeitige Schenkungen an den Pflicht­teils­berechtigt auf den Pflichtteil anzurechnen sind, und auf diese Weise den Pflichtteil mindern.

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftsteuer spielt für die Vererbung von Privatvermögen in die Kernfamilie (Ehepartner, Kinder, Enkel) für den „Normalbürger“ praktisch keine Rolle, weil es sehr hohe Freibeträge gibt. Sie betragen für Ehegatten € 500.000, für jedes Kind € 400.000 (nach jedem Elternteil) und für jedes Enkelkind € 200.000 (nach jedem Großelternteil). Nur wenn das vererbte Vermögen diese Werte übersteigt, fällt Erbschaftsteuer an. Damit dürfte in vielen Fällen gar keine Erbschaftssteuer anfallen. Zu Steuer­ver­meidungs­strategien z.B. durch mehrfache Ausnutzung der Steuerfreibeträge oder lebzeitige Schenkungen berate ich Sie gerne.

Eigenhändiges oder notarielles Testament?

Eigenhändige Testamente sind häufig nur vermeintlich eine preiswerte Alternative: Sie geben wegen unklarer Formulierungen nicht selten Anlass für kostspieligen Streit. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente nicht gefunden oder gehen verloren. Vor diesen Risiken schützt ein notariell beurkundetes Testament, das eindeutig formuliert ist und vom Notar nach Beurkundung versiegelt an das Amtsgericht zur Verwahrung übersandt wird. Ein so hinterlegtes Testament wird nach dem Erbfall schnell und sicher eröffnet. Hierfür sorgt das 2012 eingerichtete Testamentsregister der Bundesnotarkammer: Der Notar registriert dort Ihr Testament; jeder Todesfall in Deutschland wird dorthin gemeldet, so dass das Nachlass­gericht über den eingetretenen Erbfall informiert wird und die Testamentseröffnung zügig vornimmt.

Außerdem: Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vor, ist in der Regel ein Erbschein entbehrlich, dessen Kosten die Erben dann sparen. Die Kosten für Erbschein und Erbscheinsantrag betragen in etwa das Doppelte der Notargebühren für die Testamentserrichtung !

Ablauf der notariellen Testamentserrichtung

Zunächst wird in einem Vorgespräch mit dem Notar beraten, welchen Inhalt des Testament haben soll. Dafür spielen die Familien- und Vermögensverhältnisse und natürlich Ihre persönlichen Wünsche eine Rolle. Zur Vorbereitung des Gesprächs sollten Sie eine Liste mit Namen, Geburtsdaten und Anschriften ihrer Kinder und sonstiger Personen mitbringen, die Sie im Testament bedenken wollen. Auch Ihre (eigenen) Geburtsurkunden werden benötigt.
Anschließend fertigt der Notar einen Entwurf, den Sie sich zuhause in aller Ruhe durchsehen können. In einem zweiten Termin wird der Entwurf besprochen, evtl. Änderungen eingearbeitet und unterschrieben. Der Notar hinterlegt das Testament in einem versiegelten Umschlag beim Amtsgericht, behält eine Kopie für seine Akte und schickt Ihnen eine beglaubigte Kopie nach Hause.

Notargebühren

Die gesetzlich vorgeschriebenen Notargebühren beinhalten auch die Beratungstermine und zwar unabhängig von Dauer und Häufigkeit. Sie richten sich nach dem Wert des vorhandenen Vermögens. Etwaige Schulden (z.B. Darlehen) werden abgezogen, allerdings höchstens bis zur Hälfte der Vermögenswerte. Bitte verschaffen Sie sich vor Beurkundung einen Überblick über Ihre Vermögenswerte, also den Wert von Immobilien, die Höhe von Geldanlagen, den Rückkaufwert von Lebens- oder Renten­versicherungen usw. und teilen Sie diese dem Notar mit, damit er die Kosten korrekt berechnen kann.

Hinzukommen geringe Schreibauslagen und die Umsatzsteuer sowie Registrierungsgebühren des Testamentsregisters von € 15,00 pro Erblasser. So betragen die Gebühren ohne Umsatzsteuer und Testamentsregister etwa bei :

Vermögen von € 50.000:  

Einzeltestament: € 165,00
Erbvertrag: € 330,00

Vermögen von € 150.000: 

Einzeltestament: € 354,00
Erbvertrag: € 708,00