Dr. Moritz v. Campe
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Notar in Schwerin

 

SCHEIDUNGSVEREINBARUNGEN

EIN WEGWEISER MIT ERLÄUTERUNG WICHTIGER GRUNDBEGRIFFE

Oft scheitert der Traum vom lebenslangen Glück. Auch wenn persönliche Enttäuschungen und Verletzungen eine sachliche und ein­ver­nehm­liche Trennung erschweren – sie ist einen Versuch wert. Die einvernehmliche Trennung ist schneller und preiswerter als ein Scheidungskampf. Die Basis hierfür ist ein notarieller Scheidungsfolgenvertrag, in welchem die Trennungsfolgen vertraglich geregelt werden. Hierzu sollte ein gemeinsamer Besprech­ungs­termin stattfinden, zu dem Sie möglichst alle verfügbaren Unterlagen (Familienbuch, Darlehensverträge, Grundbuchangaben etc.) mitbringen.

Ein typischer Scheidungsfolgenvertrag beinhaltet etwa folgende Punkte:


Übernahme der gemeinsamen Immobilie durch einen Ehepartner

Wenn eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist, die ein Ehepartner übernehmen möchte, so wird er idR auch etwaige Restschulden gegenüber der Bank übernehmen. Hier sollten Sie im Vorfeld mit der finanzierenden Bank klären, ob sie bereit ist, den anderen Ehepartner aus dem Kredit zu entlassen, denn er muß ja sicher gehen können, dass er nach Aufgabe des Eigentums mit dem Kredit nichts mehr zu tun hat.

Darüber hinaus wird ggf. noch eine bestimmte Geldsumme vereinbart, die der übernehmende an den anderen Ehepartner zahlt. 
Gütertrennung und Regelung entstandener Zugewinnausgleichsansprüche.

Damit wird sichergestellt, dass der Ausgleich des während der Ehe gebildeten Vermögens abschließend geregelt ist und durch die weitere Vermögensentwicklung bis zur Scheidung nicht mehr berührt wird. Ob neben der Immobilienübertragung und einer dafür ggf. vereinbarten Abfindung weitere Aus­gleichs­zahlungen vereinbart werden, hängt vom Einzelfall ab.

Nachehelicher Unterhalt

Im Scheidungsfalle gilt: Jeder Ehepartner hat für sich selbst zu sorgen und muss eine Erwerbs­tätig­keit aufnehmen. Unterhalt kann er vom anderen nur verlangen, wenn und solange hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen (z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Erziehung gemeinsamer Kinder). Wenn man diese Unterhaltspflicht ausschließen oder begrenzen will, so kann das in der Scheidungsvereinbarung geregelt werden.

Regelung zum Versorgungsausgleich 

Im Scheidungsfalle werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften (z.B. Rentenanwartschaften, Riester-Rente etc.) hälftig geteilt. Davon profitiert derjenige Ehepartner, der während der Ehe geringere Anwartschaften erworben hat, z.B. weil er oder sie wegen der Kinderbetreuung oder aus anderen Gründen weniger oder gar nicht verdient hat. 
Dieser Versorgungsausgleich kann in einer Scheidungsvereinbarung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Ob dies sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall und von der Höhe der jeweiligen Anwartschaften ab. Deshalb ist es hilfreich, sich beim Versorgungsträger, z.B. der Deutschen Rentenversicherung, eine Renten­auskunft einzuholen.
Waren etwa beide Ehepartner im Anstellungs­verhältnis tätig, haben stets ein ähnliches Einkommen erzielt und keiner von ihnen hat längere Fehlzeiten gehabt (z.B. Krankheit, Elternzeit, Arbeitslosigkeit), so ist i.d.R. davon auszugehen, dass beide ähnlich hohe Anwartschaften erworben haben, so dass auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden kann.

Gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht

Die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche bestehen so lange fort, bis die Ehe geschieden ist oder bis der Scheidungsantrag rechtshängig ist und die Voraussetzungen der Scheidung erfüllt sind. Stirbt ein Ehepartner vorher, so ist der andere noch erbberechtigt. Dies kann dadurch ausgeschlossen werden, dass jeder Ehepartner für sich ein Testament errichtet, in dem den anderen von der Erbfolge ausschließt. Auch in diesem Fall besteht aber ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch des anderen Ehepartners, der nur durch notariellen Vertrag ausgeschlossen werden kann. Ist ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, so sollte es aufgehoben oder aus der gerichtlichen Verwahrung zurückgenommen werden.

Regelung zum Kindesunterhalt 

Wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, so können auch Regelungen zum Kindesunterhalt getroffen werden. Diese Ansprüche sind durch Gesetz und Rechts­prechung genau geregelt (sog. Düsseldorfer Tabelle) und können nicht zu Lasten der Kinder geändert werden. Da es sich nicht um Ansprüche der Eltern untereinander, sondern um Ansprüche der Kinder gegen die Eltern handelt, können sie auch nicht mit anderen Leistungen zwischen den Eheleuten verrechnet werden. Eine kostengünstige Berechnung und Regelung kann beim Jugendamt in Anspruch genommen werden.