Dr. Moritz v. Campe
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Notar in Schwerin

 

Der NOTAR

FUNKTIONEN UND AUFGABEN


Es gibt Situationen im Leben, die nicht nur persönlich, sondern auch rechtlich eine große Bedeutung haben. Dazu gehört etwa der Kauf einer Immobilie, die Errichtung eines Tes­taments, die Gründung eines Unternehmens oder der Abschluss einer Ehe- oder Scheidungs­ver­ein­barung. Weil solche Rechtsgeschäfte von großer rechtlicher Tragweite für alle Beteiligten sind, schreibt das Gesetz die Mitwirkung eines Notars vor. 


Seine Tätigkeit soll dafür sorgen, dass die Beteiligten die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen und ihres Handelns verstehen und überblicken. Sein Ziel ist es, durch Beratung und Vertragsgestaltung rechtssichere Formulierungen zu treffen und zu verhindern, dass rechtlich Unerfahrene benachteiligt werden. Der Notar beurkundet Rechtsgeschäfte und erledigt als vertrauenswürdige Schnittstelle zwischen den Vertragspartnern, Behörden, Gerichten und Finanzämtern den reibungslosen Vollzug der Urkunden. So sorgt er für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. 

Als Träger eines öffentlichen Amtes ist der Notar neutral und unabhängig. Deshalb vertritt er nicht die Interessen einer Partei, sondern berät alle Beteiligten unparteiisch. Alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, werden vom Notar und seine Mitarbeitern streng vertraulich behandelt. Durch die hohen Ein­stellungs­voraus­setzungen und die mehrjährige Spezialausbildung wird eine herausragende fachliche und persönliche Qualifikation der Notare sichergestellt, die eine juristische Beratung auf höchstem Niveau gewährleistet. Notare sind zudem strengen Amtspflichten unterworfen, deren Einhaltung regelmäßig durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts überprüft wird. 

Aufgabenbereiche

Der Notar ist maßgeblich auf den Gebieten des Immobilien-, Erb-, Familien- und Gesell­schafts­rechts tätig. Er ist Experte insbesondere für:

Grundstücksrecht

  • Immobilienkaufverträge,
  • Übertragungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge,
  • Grundschulden und andere Geschäfte zur Kreditsicherung
  • Dingliche Grundstücksbelastungen, wie Leitungs- oder Wegerechte sowie Wohn- und Nutzungsrechte,

Erbrecht

  • Testamente und Erbverträge,
  • Auseinandersetzungen bezüglich des Nachlasses,
  • Erb- und Pflichtteilsverzichte,
  • Erbscheinsanträge und Ausschlagung von Erbschaften,


Familienrecht

  • Ehe- und Partnerschaftsverträge,
  • Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen,
  • Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen,
  • Adoptionen und Sorgerechtserklärungen,

Gesellschaftsrecht

  • Gründung von Kapitalgesellschaften,
  • Veräußerung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften,
  • Kapitalmaßnahmen oder Satzungsänderungen,
  • Unternehmensumwandlungen und –nachfolgen,
  • Gesellschaftervereinbarungen und Treuhandverträge.

Tätigkeit des Notars

Vor der Beurkundung berät der Notar umfassend, wie sich die persönlichen Wünsche seiner Mandanten am besten umsetzen lassen und wie alle Vertragsbeteiligten ihre Rechte und Ansprüche wahren. Auf Grundlage der Beratung, der Vorgaben und der individuellen Umstände bereitet der Notar die Urkunde vor. Dabei achtet er auf die rechtssichere Formulierung sowie auf Fairness und Ausgewogenheit der Regelungen. In der Regel stellt er den Beteiligten einen Entwurf der Urkunde zur Verfügung, damit sie und ggf. ihr Steuerberater den Text vor Vertrags­abschluss in Ruhe prüfen können.

Sind sich alle Beteiligten einig, findet die Beurkundung statt. Dabei wird der gesamte Text verlesen und der Inhalt und die rechtliche Tragweite erläutert. Mit der notariellen Urkunde wird ein rechtswirksames Dokument hergestellt, dessen Inhalt die Beteiligten bindet und das hohe Beweiskraft besitzt, insbesondere gegenüber Gerichten oder Behörden. Nach der Beurkundung überwacht der Notar die gesamte Vertragsdurchführung. Er holt beispielsweise Genehmigungen ein, korrespondiert mit Kreditinstituten, beantragt Register- oder Grundbucheinträge, übernimmt notwendige Anzeigen bei Behörden, teilt Zahlungstermine mit und erteilt, wenn notwendig, die Voll­streckungs­klausel zur zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen.