Dr. Moritz v. Campe
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Notar in Schwerin

 

NACHLASSABWICKLUNG

EIN WEGWEISER MIT ERLÄUTERUNG WICHTIGER GRUNDBEGRIFFE

Ist ein Todesfall eingetreten, müssen die nahen Angehörigen und die Erben trotz aller Trauer in kurzen Fristen viele Dinge regeln: Der Todesfall ist dem Standesamt zu melden, was in der Regel der Bestatter erledigt. Aufgefundene Testamente müssen jetzt beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) am letzten Wohnsitz des Verstorbenen abgegeben werden. Finden Sie Kopien notarieller Testamente oder Erbverträge, kann zur Beschleunigung des Verfahrens auch Kontakt mit dem jeweiligen Notar aufgenommen werden.

Aber auch ganz „banale Dinge“ sind zu regeln: Rechnungen bezahlen, Mietverträge kündigen, Pkw ummelden, Versicherungen kündigen etc. Mit einer postmortalen Vollmacht ist der Erbe hier sofort handlungsfähig. Auch ein notarielles Testament wird meist als Erbnachweis anerkannt, wenn es gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes vorgelegt wird. Bei Bestattungskosten sind viele Kreditinstitute so kulant, auf einen Erbnachweis zu verzichten, wenn die Rechnung vorgelegt wird und der Betrag vom Konto des Verstorbenen überwiesen werden soll.
Ansonsten benötigt der Erbe einen Erbschein, den er möglichst rasch beantragen sollte.

Erbscheinsverfahren

Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken und Behörden beweisen, dass er Erbe ist. Der Erbscheinsantrag wird zumeist durch den Notar vorbereitet und beurkundet. Der Antragsteller muss zum Nachweis seines Erbrechtes Belege einreichen (z.B. handschriftliche Testamente, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) und an Eides statt versichern, dass alle Angaben richtig sind. Der Notar reicht den Antrag beim Nachlassgericht ein, welches dann den Erbschein erteilt. Dies dauert in der Regel mehrere Wochen.

Kostenhinweis: Erbscheinsantrag und Erbschein kosten das Doppelte (!) des notariellen Testamentes. Ein notarielles Testament ist nicht nur rechtlich wasserdicht formuliert, sondern spart auch bares Geld!

Grundbuchberichtigung

Befindet sich im Nachlass Grundbesitz, so ist das Grundbuch zu berichtigen und der Erbe in das Grundbuch einzutragen. Gibt es kein notarielles Testament bzw. keinen Erbvertrag ist ein Erbschein zur Vorlage beim Grundbuchamt zwingend erforderlich. Bei der Formulierung eines Berichtigungsantrages bin ich Ihnen gerne behilflich.

Hinweis zur Kostenersparnis: Erfolgt die Grundbuchberichtigung binnen zwei Jahren ab dem Erbfall, fallen hierfür keine Gerichtsgebühren vom Grundbuchamt an. 

Erbauseinandersetzung

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinsam verwaltet. Aus dem Nachlass werden Schulden des Erblassers und Steuern bezahlt. Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können ihre Ansprüche geltend machen. Die Aufteilung des verbleibenden Restnachlasses erfolgt durch Einigung aller Erben – dies ist dann die Erbauseinandersetzung. Befindet sich im Nachlass Grundbesitz, muss die Erb­auseinandersetzung dafür notariell erfolgen.

Ausschlagung

Nicht jede Erbschaft ist erwünscht. Ist der Nachlass überschuldet, so wird der Erbe regelmäßig die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung kann beim Notar wie auch beim Nachlassgericht erklärt werden. Sie muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung erfolgen.

Liegt kein Testament vor, so beginnt die Frist für Ehepartner und Kinder idR mit Kenntnis des Todes, bei anderen Personen mit Kenntnis davon, dass die näheren Verwandten ausgeschlagen haben. Bei bei testamentarischer Erbfolge beginnt die Frist mit der Übersendung des Testaments nebst Eröffnungsprotokoll durch das Nachlassgericht.

Wirksam wird die Ausschlagung jedoch erst mit Zugang der Erklärung beim Gericht. Wir händigen Ihnen die Urkunde zur Weiterleitung an das Gericht aus. Für minderjährige Kinder müssen die Sorgeberechtigen die Ausschlagung erklären; in manchen Fällen benötigen sie zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung, so dass hier Eile geboten sein kann.

Bei einem überschuldeten Nachlass betragen die Kosten der Ausschlagung i.d.R. ca. 36 EUR und werden in unserem Büro in bar kassiert. Ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich oder wird ein Abendtermin in Anspruch genommen, so sind die Kosten höher. Wollen mehrere Personen ausschlagen, so ist es kostengünstiger, wenn sie einen gemeinsamen Termin beim Notar vereinbaren.