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Ehepaare ohne Kinder: Vorausschauend über das Erbe bestimmen

2024-01-1507:22

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Notarkammer Celle. Kinderlose Ehepaare denken oft, dass der überlebende Partner automatisch alles erbt, wenn der andere stirbt. Daher halten sie ein Testament für unnötig. Doch das ist ein weit verbreitetes Missverständnis, das schwerwiegende Konsequenzen für den zurückbleibenden Partner haben kann. Bei der Frage, wie der überlebende Partner am besten abzusichern ist, helfen Notare durch fachliche Beratung.

Notarkammer Celle. Kinderlose Ehepaare denken oft, dass der überlebende Partner automatisch alles erbt, wenn der andere stirbt. Daher halten sie ein Testament für unnötig. Doch das ist ein weit verbreitetes Missverständnis, das schwerwiegende Konsequenzen für den zurückbleibenden Partner haben kann. Bei der Frage, wie der überlebende Partner am besten abzusichern ist, helfen Notare durch fachliche Beratung.

Der Ehepartner ist nicht automatisch Alleinerbe

In kinderlosen Ehen erbt der Ehepartner gemäß der gesetzlichen Erbfolge nicht alleine, sondern gemeinsam mit den Eltern des Verstorbenen. In vielen Fällen sind die Eltern zwar bereits vorher verstorben. Aber was oft übersehen wird: Deren andere Kinder, also die Geschwister des Erblassers, erhalten den Anteil der Eltern. Sind die Geschwister verstorben, hinterließen aber Kinder, also Nichten und Neffen, treten diese an die Stelle der Geschwister.

Geschwister erben mit

Es kommt häufig vor, dass das Vermögen in der Ehe nicht gleichmäßig aufgeteilt ist. Häufig wird ein Haus zwar gemeinsam bewohnt, aber nur ein Ehepartner ist Eigentümer. In solchen Fällen wird diese Immobilie je nach ehelichem Güterstand entweder zur Hälfte oder zu einem Viertel an die Eltern übertragen. Wenn die Eltern nicht mehr leben, treten entsprechend die Geschwister oder Nichten und Neffen der verstorbenen Person an deren Stelle.

Gemeinsam geerbte Immobilie

So kann es dazu kommen, dass das selbstbewohnte Haus der hinterbliebenen Person wider Erwarten nicht allein vererbt wird, sondern Miteigentümer hinzukommen. Diese haben dann ein Mitspracherecht bei der Nutzung. Die neuen Miteigentümer könnten das Haus verkaufen, vermieten oder es gemeinsam nutzen wollen. Wenn die Erben unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, was mit dem Haus geschehen soll, sind Konflikte vorprogrammiert.

Den Ehepartner als Alleinerben einsetzen

Wer dafür Sorge tragen möchte, dass der überlebende Partner nach dem Tod abgesichert ist und alleiniges Erbrecht hat, sollte ein Testament verfassen. Darin können die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Der überlebende Ehegatte wird so bei Tod des Ersten vor dem Zugriff Dritter geschützt. Es verbleibt trotz Testament grundsätzlich der Pflichtteilsanspruch der Eltern. Wer diesen vermeiden möchte, kann zusätzlich zum Testament einen notariell beurkundeten Vertrag über einen Pflichtteilsverzicht mit den Eltern abschließen.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

Neues Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts – BGB-Gesellschaften können Rechtspersönlichkeit erhalten

2024-01-1115:12

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Westfälische Notarkammer. Zum 1. Januar 2024 treten wichtige gesetzliche Neuerungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. GbR, die auch als BGB-Gesellschaften bezeichnet werden, können sich ab dem Jahreswechsel in einem Gesellschaftsregister anmelden. Sie erhalten zudem eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine allgemeine Pflicht zur Registrierung besteht nicht, bietet jedoch Vorteile und ist auch für bestehende GbR möglich.

Westfälische Notarkammer. Zum 1. Januar 2024 treten wichtige gesetzliche Neuerungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. GbR, die auch als BGB-Gesellschaften bezeichnet werden, können sich ab dem Jahreswechsel in einem Gesellschaftsregister anmelden. Sie erhalten zudem eine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine allgemeine Pflicht zur Registrierung besteht nicht, bietet jedoch Vorteile und ist auch für bestehende GbR möglich.

Registrierung in bestimmten Fällen sogar notwendig

GbR sind nicht prinzipiell verpflichtet, sich in das neue Gesellschaftsregister einzutragen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits bestehen oder erst noch gegründet werden. Allerdings gilt ab dem Jahreswechsel 2024 eine Registrierungsobliegenheit für solche Gesellschaften, die Inhaber von Rechten sind, die in anderen Registern geführt werden. Das heißt, dass GbR, die zum Beispiel Immobilien oder Anteile an einer GmbH besitzen, mit diesen Werten nur arbeiten können, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Eine bestehende GbR kann somit beispielsweise eine Immobilie erst belasten oder verkaufen, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Neuer Namenszusatz für eingetragene Gesellschaften

Die Registrierung im Gesellschaftsregister erfordert eine notariell beglaubigte Anmeldung. Eingetragene BGB-Gesellschaften führen zukünftig den Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“.

Nachträgliche Registrierung möglich

Bestehende sowie neu entstehende Gesellschaften sollten eine Eintragung im Gesellschaftsregister in Erwägung ziehen. Eine gegebenenfalls auch nachträgliche Registrierung bietet den Vorteil, dass das Register mit Gutglaubensschutz ausgestattet sein wird.

Rechtsgeschäfte bisher oftmals kompliziert

Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind eine in Deutschland weit verbreitete Unternehmensform. Familiengesellschaften zum Beispiel sind häufig als GbR strukturiert. Da solche Unternehmen bis Ende dieses Jahres keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, ist die Teilnahme am Rechtsleben derzeit oft kompliziert.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Indirekte Pflicht zur Eintragung in neues Register ab 2024

2024-01-0808:37

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Zum 1. Januar 2024 wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend reformiert. Für Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligun­gen besteht Handlungsbedarf. Die GbR sollte zum neuen Gesellschaftsregister angemeldet werden.

Zum 1. Januar 2024 wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend reformiert. Für Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligun­gen besteht Handlungsbedarf. Die GbR sollte zum neuen Gesellschaftsregister angemeldet werden.

Welchem Zweck dient das Register? Und wann besteht eine Pflicht zur Anmeldung?

„Das Gesellschaftsregister gibt Auskunft darüber, wer Gesellschafter ist und die Gesellschaft vertreten darf. Damit schafft es Rechtssicherheit“, berichtet Tim Hofmann, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. Bislang bereitet der Nachweis der Existenz und Vertretungsverhältnisse der GbR im Rechts- und Geschäftsverkehr häufig Schwierigkeiten.  „Das Register wird an das bekannte Handelsregister angelehnt sein und wie dieses zentral bei bestimmten Amtsgerichten geführt“, erläutert Hofmann. Eine Eintragung ist nicht zwingend, in zahlreichen Fällen besteht aber eine indirekte Pflicht zur Registrierung. Viele Geschäfte lassen sich künftig nur noch durchführen, wenn die Gesellschaft im Register eingetragen ist. So setzen etwa die Beteiligung an Grundstücksgeschäften und die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen ab 2024 eine vorherige Registrierung voraus. Sind derartige Geschäfte geplant, sollte die Eintragung frühzeitig veranlasst werden. Nach Eintragung „firmiert“ die GbR als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.

Wie kommt die Gesellschaft ins Register? Was ist im Vorfeld zu beachten?

Die Anmeldung zur Eintragung ist öffentlich zu beglaubigen. „Die Beglaubigung kann schon vor dem Jahreswechsel vorgenommen werden. Die Eintragung wird aber erst im Jahr 2024 vollzogen“, weiß Hofmann. Durchgeführt werden kann die Beglaubigung entweder vor Ort bei einer Notarin oder einem Notar oder aber von zu Hause aus im notariellen Online-Verfahren per Videokonferenz. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://online-verfahren.notar.de. Mitwirken müssen bei der Anmeldung alle Gesellschafter der GbR, wobei sie nicht notwendigerweise einen gemeinsamen Termin wahrnehmen müssen, sondern auch eine getrennte Beglaubigung der Erklärungen – gegebenenfalls vor unterschiedlichen Notarinnen und Notaren – zulässig ist. In vielen Fällen wird es auch erforderlich sein, Grundbucheinträge, Gesellschafterlisten und Handelsregistereinträge zu berichtigen. Notarinnen und Notare beraten zu den Details, die zu beachten sind. Sie bereiten die Registeranmeldungen vor und reichen diese auch beim Registergericht ein.

Bei Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen sollten die Gesellschafter im Vorfeld prüfen, ob sich der Gesellschafterbestand seit Erwerb der Immobilie oder Beteiligung verändert hat und gegebenenfalls geeignete Nachweise, wie z.B. Erbscheine, beschaffen.

Folgepflicht im Nachgang: Mitteilung an das Transparenzregister

Mit Eintragung der GbR in das Gesellschafsregister besteht die Pflicht, die Daten betreffend die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. „Das Transparenzregister ist die zentrale Plattform zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland.  Es dient einem völlig anderen Zweck als das Gesellschaftsregister, weshalb eine separate Eintragung erforderlich ist“, erklärt Hofmann. Die Mitteilung können die Gesellschafter selbständig, d.h. ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars, unter www.transparenzregister.de vornehmen.

Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.

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